Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie - Bundesgesetzblatt
| Published date | 30 March 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 81 vom 30.03.2026 |
| Subject Matter | Notenbanken; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Investmentwesen; Versicherungsaufsichtsrecht; Sonstiges Wirtschaftsrecht; Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Bundesbürgschaften; Gedeckte Schuldverschreibungen1); Börsenvorschriften; Verwaltungsgebühren |
| Issue Type | Gesetz |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 2026 Nr. 81
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen
aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)*
Vom 25. März 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Anzeigenverordnung
Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 11 Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 12 Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 14 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
* – Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024; L, 2024/90708, 7.11.2024).
– Artikel 18 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 69, Artikel 70 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b Ziffer xxa, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5
bis 7 und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit
Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4;
L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024)
geändert worden ist.
Artikel 16 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Artikel 20 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
Artikel 21 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 23 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 24 Änderung der Deckungsregisterverordnung
Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 26 Folgeänderungen
Artikel 27 Weitere Folgeänderungen
Artikel 27a Änderung des Standortfördergesetzes
Artikel 28 Außerkrafttreten
Artikel 29 Inkrafttreten
Anhang zu Artikel 19 Nummer 4
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Organtransaktionen“.
e) Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“.
f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“.
g) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen“.
i) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1
Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.
Seite 2 von 131 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2026
c) Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die die
Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von
Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungs-
leasing),“.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in
Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird.“
e) Absatz 3a wird gestrichen.
f) Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das
CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes.“
g) Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren
Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung
oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
1. Zweckgesellschaften,
2. Refinanzierungsmittler,
3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.“
h) Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:
„(25) Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder
anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungs-
unternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder
Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken
weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25,
25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind,
solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das
Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von
ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom
23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28
Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann die
Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46
bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im
Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde
insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.“
Seite 3 von 131 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2026
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