Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung - Bundesgesetzblatt
| Published date | 31 March 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 83 vom 31.03.2026 |
| Subject Matter | Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen; Personenstandswesen; Sozialgesetzbuch |
| Issue Type | Gesetz |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 2026 Nr. 83
Gesetz
zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
zur Vaterschaftsanfechtung
Vom 29. März 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1594 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen
Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren
anhängig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach
§ 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit erklärt.“
2. Die §§ 1595 und 1596 werden durch die folgenden §§ 1595 bis 1596 ersetzt:
„§ 1595
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 1595a
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn
1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes
rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
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