Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt

Published date14 April 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 97 vom 14.04.2026
Subject MatterZollverwaltung; Investmentwesen; Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Börsenvorschriften; Verwaltungsgebühren
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 2026 Nr. 97
Gesetz
zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen,
Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung,
die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und
die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des
Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen
Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten
Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Fondsrisikobegrenzungsgesetz)
Vom 9. April 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
1
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Verbot von Verbraucherkrediten“.
b) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungs-
ermächtigung
§ 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt“.
c) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften“.
1
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung
der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche
Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
(ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
e) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten
§ 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten“.
f) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF“.
g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden“.
i) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 98 Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 273 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 273a Kreditvergabe“.
k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe „Informationspflichten“ durch die Angabe „Pflichten“ ersetzt.
l) Nach der Angabe zu § 366 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a“.
2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt
oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, und der nicht unabhängig
von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden
darf.“
b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
„16a. Hebelfinanzierter AIF ist ein AIF, dessen Risiko durch die AIF-Verwaltungsgesellschaft, die ihn
verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, durch Wertpapierleihe oder durch in Derivate
eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird.“
c) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
„22a. Immobilien-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das
bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.“
d) Nach Nummer 23a wird die folgende Nummer 23b eingefügt:
„23b. Kapital des AIF ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte, einem AIF
zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar
oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für
Anlagen zur Verfügung stehen.“
e) Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
„24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administra-
tive Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im
Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF, die Vergabe von Krediten im Namen
eines AIF sowie die Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften“.
f) Nummer 24a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a und nach
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114.“
g) Nach Nummer 24a werden die folgenden Nummern 24b bis 24d eingefügt:
„24b. Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits ist die Gewährung eines Kredits
a) direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder
b) indirekt über einen Dritten oder eine Kreditvergabezweckgesellschaft nach Nummer 24c, der oder
die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
in deren Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIF oder die AIF-Verwaltungsgesellschaft
an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale
beteiligt ist, bevor der AIF oder die AIF-Verwaltungsgesellschaft ein Kreditrisiko erlangt.
Seite 2 von 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 97, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2026
24c. Kreditvergabezweckgesellschaften sind von mindestens einem AIF oder mindestens einer AIF-
Verwaltungsgesellschaft beherrschte Gesellschaften, deren Zweck darin besteht, Kredite für einen
AIF oder für eine AIF-Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den AIF oder in deren Namen zu
vergeben, wenn die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der AIF an der Strukturierung des Kredits
oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko
erlangt.
24d. Kreditvergebender AIF ist ein AIF,
a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben, oder
b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 Prozent seines
Nettoinventarwerts ausmacht.“
h) Nach Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:
„25a. Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne von § 30a sind:
a) Aussetzung von Ausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von
Ausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anlegern die
Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen oder Aktien des Investmentvermögens
vorübergehend untersagt wird.
b) Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und
teilweise Beschränkung des Rechts der Anleger auf Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien, sodass
die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile oder Aktien zurückgeben können.
c) Verlängerung der Rückgabefristen: Die Verlängerung der Rückgabefrist bedeutet, dass die
Rückgabefrist über eine dem Investmentvermögen angemessene Mindestfrist hinaus verlängert
wird, die die Anleger den Kapitalverwaltungsgesellschaften vor der Rückgabe oder Kündigung
ihrer Anteile oder Aktien einräumen müssen.
d) Rückgabegebühr: Eine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite, die unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der
Rückgabe von Anteilen oder Aktien an das Investmentvermögen gezahlt wird und mit der
sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht unangemessen
benachteiligt werden.
e) Swing Pricing: Swing Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem der
Nettoinventarwert der Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens durch Anwendung eines
Faktors („Swing-Faktor“) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
f) Dual Pricing: Dual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-,
Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines
Investmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie um
einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
g) Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anleger
bei der Ausgabe, der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen oder Aktien an
das Investmentvermögen zahlt, die das Investmentvermögen für die aufgrund des Umfangs dieser
Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und die sicherstellt, dass andere Anleger
nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.
h) Sachauskehr: Sachauskehr ist die Übertragung von Vermögenswerten, die vom oder für das
Investmentvermögen gehalten werden, an einen Anleger anstelle der Auszahlung des
Rücknahmepreises, um Rückgaben von Anteilen oder Aktien auszuführen.
i) Abspaltung illiquider Anlagen: Die Abspaltung illiquider Anlagen bedeutet, dass bestimmte
Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben
oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen
Vermögenswerten des Investmentvermögens getrennt werden.“
i) Nummer 34a wird gestrichen.
j) In Nummer 36 wird die Angabe „(EG)“ durch die Angabe „(EU)“ ersetzt.
k) Nach Nummer 37 wird die folgende Nummer 37a eingefügt:
„37a. Zentralverwahrer ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die §§ 44 bis 45a,“.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
Seite 3 von 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 97, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2026

Um weiterzulesen

Jetzt Kostenlos Starten

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT