Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance - Bundesgesetzblatt
| Published date | 18 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 141 vom 18.05.2026 |
| Subject Matter | Sonstiges Wirtschaftsrecht |
| Issue Type | Gesetz |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Nr. 141
Gesetz
zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance
(Daten-Governance-Gesetz – DGG)*
Vom 12. Mai 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/868 (Daten-Governance-
Rechtsakt).
§ 2
Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
agentur) ist die zuständige Behörde für
1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste
nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der
Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts nach Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und
2. die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Überwachung und
Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten Anforderungen
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts.
(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse
gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen
Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sie nimmt
ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.
(3) Das Statistische Bundesamt ist
1. die zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für die Unterstützung der
öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-
Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, und
* Dieses Gesetz dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022
über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
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