Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge - Bundesgesetzblatt

Published date18 May 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026
Subject MatterEinzelne strafrechtliche Nebengesetze; Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen; Arbeitsförderung; Personenbeförderung; Elektrizität und Gas; Bundeshaushalt; Kartellrecht; Sozialgesetzbuch
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Nr. 137
Gesetz
zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge*
Vom 12. Mai 2026
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 97a Losgrundsatz“.
b) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit“.
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
– Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 vom
15. November 2023 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist,
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2497 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom
15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist,
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 vom
15. November 2023 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
c) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“.
d) Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“.
e) Die Angabe zu § 177 wird gestrichen.
2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
3. § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei
Beisitzenden. Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der
Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“
4. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine
Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen.“
5. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:
„§ 97a
Losgrundsatz
(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu
vergeben.
(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische
Gründe dies erfordern.
(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies
erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert
ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder
überschreitet und die
1. aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder
2. zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören.
(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst
1. Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
2. Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
3. Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und
4. Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(5) Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer
verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen
besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftrag-
geber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der
öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach
§ 97 Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren.
(6) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des
§ 97a Absatz 3. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus
dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sonder-
vermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die Anwendbarkeit in den Kommunen
und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben
auf die Beschleunigung und die Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden Baumaßnahmen sowie deren
Anwendbarkeit wirkungsorientiert untersucht werden.
Seite 2 von 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 137, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026

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