Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität - Bundesgesetzblatt
| Published date | 18 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026 |
| Subject Matter | Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze; Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse; Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts; Datenschutz; Gewerbeordnung; Bundeshaushalt; Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb; Versicherungsvertragsrecht; Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Verwaltungsgebühren |
| Issue Type | Gesetz |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Nr. 139
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung
klimaneutraler Mobilität
Vom 12. Mai 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.
c) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“.
2. In § 79a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
3. § 356b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Widerruf ist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem
anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu
erklären. Der Widerruf ist nicht allein deshalb unwirksam, weil er auf einem anderen dauerhaften
Datenträger abgegeben wurde.“
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und
14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein
Widerrufsrecht informiert wurde.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehens-
vertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. Absatz 2
Satz 5 bleibt unberührt.“
4. § 356f wird gestrichen.
5. § 357b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „entgeltliche“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506, die nicht von der
Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten.“
6. § 358 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
auf Grund des § 495 Absatz 1 widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden,
die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer
Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(2a) Im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der verbunden ist mit einem Vertrag über
den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, der für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Tagen die
vollständige Rückerstattung des Entgelts einräumt, verlängert sich die Frist für die Erklärung des Widerrufs
des Darlehensvertrags bis zum Ablauf der Frist für die Rückgabe der Ware.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wenn sich der Darlehensgeber bei“ die Angabe „dem Marketing,“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355
Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und die
§§ 357a bis 357c entsprechend anzuwenden.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Absatz 3 auch § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und
§ 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355
Absatz 3, § 357 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend.“
7. In § 359 Absatz 2 wird die Angabe „, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt“ gestrichen.
8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt.:
„§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als
Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
sind Verträge,
1. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene
Sache beschränkt,
2. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als
dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und
anderen Personen nicht angeboten werden,
3. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse
abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche
Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
Seite 2 von 51 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 139, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026
4. die den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beschriebenen Bezug zu einem Grundstück aufweisen oder bei
denen es sich um Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 Satz 4 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu
errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten
bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Auf
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur § 491a Absatz 4 und
§ 495 Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkredit-
verträge, bei denen der Kreditgeber
1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im
Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein
Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die
Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf
Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen
und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll
oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des
Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die
Kosten angepasst werden können.
(5) Die §§ 358, 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, 493
Absatz 7, die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 11, 12, 14 bis 24 sowie § 8 Satz 1 und Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche sind nicht auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, die einen
Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
berechtigt ist, durch eine oder mehrere Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn durch die
Rückzahlungsvereinbarung oder Rückzahlungsvereinbarungen voraussichtlich ein gerichtliches Verfahren
aufgrund des Zahlungsverzugs vermieden wird und wenn der Darlehensnehmer nicht schlechter gestellt wird
als durch den ursprünglichen Darlehensvertrag.“
9. § 491a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu sind bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag stets und bei einem Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die
Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen
Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug oder Zahlungs-
ausfall, zu erläutern. Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag weitere
Leistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert
gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer klar und verständlich zu informieren, wenn das
Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder ein dem
Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen Vertrags auf Grundlage einer
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.“
10. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 492
Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-Verbraucherdarlehens-
verträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Schriftform ist
genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.
Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen
Einrichtung erstellt wird.
Seite 3 von 51 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 139, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026
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