Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung - Bundesgesetzblatt

Published date26 May 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 152 vom 26.05.2026
Subject MatterVerfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte; Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte; Kostenrecht; Allgemeines Steuerrecht; Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung; Warenzeichenrecht; Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte; Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; Sozialgesetzbuch; Patentrecht
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2026 Nr. 152
Gesetz
zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Vom 20. Mai 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag“.
b) Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen“.
c) Die Angabe zu § 829 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“.
2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt:
„§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und

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