Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge - Bundesgesetzblatt
| Published date | 29 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026 |
| Subject Matter | Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben; Finanzverwaltung; Versicherungsvertragsrecht; Sozialgesetzbuch; Börsenvorschriften |
| Issue Type | Gesetz |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2026 Nr. 156
Gesetz
zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
Vom 26. Mai 2026
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 13 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem beruflich
bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
2. In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „von Amts wegen“ durch die Angabe „nach Nummer 1, 2
oder 4“ ersetzt.
3. § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,“.
4. § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als
schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist
1. eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung
stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
2. eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar 2027, die bei einer gleichmäßigen Verteilung des gesamten zu
Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals im Rahmen eines Auszahlungsplans nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge
(§ 82) jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als
Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landes-
besoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die
entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
frei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die
Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungs-
anwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung,
Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach
§ 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungs-
freiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a)
schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter
Angabe der Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt und die
zentrale Stelle diese Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf.“
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im
Beitragsjahr (§ 88)
1. Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielen und eine Steuererklärung für das
Beitragsjahr abgegeben haben oder
2. Einkünfte nach § 19 erzielen und
a) als Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgungsabgabe an
diese Versorgungseinrichtung entrichtet haben und
b) spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich
oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe
der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen
Seite 2 von 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 156, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2026
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