Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesgesetzblatt

Published date29 July 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026
Subject MatterKünstlersozialversicherung; Landwirte; Krankheitsbekämpfung, Impfwesen; Arbeitsvertragsrecht; Sozialgesetzbuch; Verwaltungsgebühren
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2026 Nr. 228
Gesetz
zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Vom 24. Juli 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigen-
verantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen
Fortschritt zu berücksichtigen.
2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Zuschläge auf die Beitragssätze der Mit-
glieder nach § 242b erhoben. Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben.“
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ab dem Haushaltsjahr 2027 dürfen sich die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse mit Ausnahme
der Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der knappschaftlichen Krankenversiche-
rung im Verhältnis zu ihren Verwaltungsausgaben im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach
Maßgabe der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen
Veränderungsrate je Versicherten erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum
Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik sowie für Aufwendungen,
die für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen. Für die Verwaltungsaus-
gaben der knappschaftlichen Krankenversicherung gilt § 18a Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte entsprechend.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. Bei Werbemaß-
nahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. Die Werbung hat
in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen
Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer Krankenkasse für
Werbemaßnahmen dürfen in jedem Haushaltsjahr 0,075 Prozent der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches je Mitglied nicht überschreiten.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Höchstgrenzen für Werbeausgaben für näher bestimmte Werbemaßnahmen,“.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 6 oder 7“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 6, 7 oder 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die nach den Sätzen 1 und 2 für das Jahr 2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2027
zusätzlich um 3 600 Euro erhöht und in den folgenden Jahren nach Satz 2 geändert.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die
in Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches
gesondert fest.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte,
die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Kran-
kenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 nicht erhöht. Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die
Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten
in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert fest.
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4, Absatz 7 oder 8,“.
7. § 10 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der
Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Absatz 1 Satz 2 notwendigen
Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und
einheitliche Meldevordrucke fest.
8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht
ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation, der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, der künstlichen
Befruchtung, der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz, bei der Versorgung mit
nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, mit Heilmitteln, mit Hilfsmitteln und mit
digitalen Gesundheitsanwendungen, im Bereich der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie
Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art,
die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungs-
legung gesondert auszuweisen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische
und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung
vorgesehen werden.
9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen
Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über
1. die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der
Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen,
insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren
Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung, und
2. Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der
Untersuchungen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser
Richtlinien.“
Seite 2 von 94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 228, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2026
10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt:
„§ 27b
Zweitmeinung
(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im
Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht
auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder
einer Einrichtung nach Absatz 4 einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer
Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweit-
meinung im Einzelnen besteht; der Gemeinsame Bundesausschuss soll jährlich mindestens zwei weitere
Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die
Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern.
Kriterien für die besondere Expertise sind
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich
ist, und
2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und
Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zusätzliche
Kriterien sind insbesondere
1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet oder
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls interdisziplinär abzustimmen-
den Indikationsstellung von Bedeutung sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Möglichkeiten einer
telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung.
(3) Der Vergütungsanspruch des Arztes oder der Einrichtung, durch den oder durch die ein vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 bestimmter Eingriff durchgeführt wird, gegen die Krankenkasse
entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte
Zweitmeinung vorliegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027
mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere der von ihm nach Absatz 2 Satz 1
bestimmten, planbaren Eingriffe, für die die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung
des Arztes oder der Einrichtung für die Durchführung des Eingriffs ist. Das Nähere zu dem in Satz 1 genannten
Nachweis bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13.
(4) Sofern sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen
erfüllen, sind zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt:
1. zugelassene Ärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser und
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich
abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung
geeignet und bereit sind.
(6) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können,
aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen.
Bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen hat der Arzt den
Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass bei Fehlen eines Nachweises
über eine eingeholte Zweitmeinung die Kosten für die Durchführung des Eingriffs von dem Versicherten zu
tragen sind. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend hat der Arzt dem Versicherten Informationen
zu dem jeweiligen Eingriff und zu Behandlungsalternativen in Textform auszuhändigen. Das Nähere zu den
auszuhändigenden Informationen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel
mindestens zehn Arbeitstage, bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten
Eingriffen in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat die
Seite 3 von 94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 228, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2026

Um weiterzulesen

Jetzt Kostenlos Starten

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT