Bundesgesetzblatt Teil I - Jahressteuergesetz 2024 - Bundesgesetzblatt

Published date05 December 2024
Gazette IssueBGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024
SectionTeil I
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2024 Nr. 387
Jahressteuergesetz 2024
(JStG 2024)*
Vom 2. Dezember 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 17 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 18 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 21 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
*Artikel 17 Nummer 3, die Artikel 22, 25 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nummer 17, 18, 19, 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Nummer 22 Buchstabe a, Nummer 23 und 25 und Artikel 29 Nummer 1 und 5 dieses Gesetzes
dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug
auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13). Artikel 24 Nummer 8 und 9 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der
Umsetzung von Artikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl.
L 310 vom 2.12.2019, S. 1) und von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EGin Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von
Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). Artikel 25 Nummer 3 und 22 Buchstabe b dieses
Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1, 2 und 20 der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der
Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 1).
Artikel 22 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 23 Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 24 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 25 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 26 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 27 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 28 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 29 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 30 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 31 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 32 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 33 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 34 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 35 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 36 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 37 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 38 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Artikel 39 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 40 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Artikel 41 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 42 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 43 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 44 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 45 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 46 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 47 Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 48 Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel 49 Änderung des Reisesicherungsfondsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 51 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 52 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts
Artikel 53 Änderung des Grundsteuer-Reformgesetzes
Artikel 54 Neubekanntmachung der Abgabenordnung
Artikel 55 Neubekanntmachung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 56 Inkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 35 Nummer 8 Vervielfältiger
Anlage 2 zu Artikel 35 Nummer 10 Abzinsungsfaktoren
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 5b“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „maßgebenden Prozentsatz“ die Wörter „oder dem nach § 7 Absatz 5a maßgebenden Prozentsatz“
eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu
dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt“ durch die Wörter „den
Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen“ ersetzt.
Seite 2 von 76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 387, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2024
2. Nach § 19a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzern-
unternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre
zurückliegt.“
3. § 42b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit
der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c)
berücksichtigt wurden oder“.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren“ durch die
Wörter „von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber unberücksichtigt.“
4. § 52 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember
2023 zuzurechnen ist. Vor dem 1. Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei
der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr
maßgebend war. Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu
Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Nummer 72 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden
(einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut
Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens
100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.“
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 5“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend.“
3. § 4g Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend.“
4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
„4. unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften
derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von Satz 5
und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer
anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.“
Seite 3 von 76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 387, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2024

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