Bundesgesetzblatt Teil I - Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - Bundesgesetzblatt
| Published date | 16 April 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 99 vom 16.04.2026 |
| Subject Matter | Sozialgesetzbuch |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 16. April 2026 Nr. 99
Neunte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 14. April 2026
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist und
– des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung
einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend
für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie
für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend für die Medizinischen Dienste.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Beteiligungen“ die Angabe „an Einrichtungen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von
Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach
Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten
zählen auch Zuführungen, die im Rahmen der Beteiligung an einer Einrichtung in die Kapitalrücklage der
Einrichtung durch die in § 1 genannten Organisationen geleistet werden.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Geldanlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.“
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