Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft - Bundesgesetzblatt

Published date06 June 2024
Gazette IssueBGBl. 2024 I Nr. 179 vom 06.06.2024
SectionTeil I
Issue TypeVerordnung
Bundesgesetzblatt
Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2024 Nr. 179
Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 3. Juni 2024
Auf Grund
– des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I
S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (Tiefbauberufeausbildungsverordnung – Tief-
bauBAusbV)
Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen (Hochbauberufeausbildungsverordnung – Hoch-
bauBAusbV)
Artikel 3 Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen (Ausbauberufeausbildungsverordnung – Ausbau-
BAusbV)
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Verordnung
über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
(Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV)*
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufs-
bild
§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastruktur-
technik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastruk-
turtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 13 Zeitpunkt
§ 14 Inhalt
§ 15 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 16 Zeitpunkt
§ 17 Inhalt
§ 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
*Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Seite 2 von 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 179, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2024
Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25 Inhalt des Teiles 1
§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27 Inhalt des Teiles 2
§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen-
oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und
zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38 Inhalt des Teiles 1
§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40 Inhalt des Teiles 2
§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener
Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Seite 3 von 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 179, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2024

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