Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger - Bundesgesetzblatt
| Published date | 29 December 2025 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2025 I Nr. 374 vom 29.12.2025 |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2025 Nr. 374
Verordnung
zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger
(Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung – SozKiGAbV)
Vom 19. Dezember 2025
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:
1. die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeits-
förderung zuständig sind,
2. die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
3. die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,
4. die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3
des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,
5. die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe
zuständig sind, und
6. die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).
(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,
1. die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen
der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
§ 2
Abrufberechtigung
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird
Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt
die datenliefernde Stelle. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte
Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen
nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter
Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.
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