Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt
| Published date | 30 December 2025 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2025 I Nr. 382 vom 30.12.2025 |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2025 Nr. 382
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
Vom 19. Dezember 2025
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a, des § 6a
Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
– des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19) und
– des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11, Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 5 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte“.
b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 17a Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
1. § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung.“
2. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2
Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als drei Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.“
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
Name und Anschrift der Vereinigung.“
4. Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf
Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen.“
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten
Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das
Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.“
7. In § 12 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Können die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten aus technischen Gründen vorübergehend
nicht nach Satz 2 übermittelt werden, sind sie bis zu ihrer Übermittlung nach Satz 2 zu speichern und danach
unverzüglich zu löschen.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach
Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und
gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften
für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten
zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und
der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der
Zulassungsbehörde als bekannt gegeben.“
10. § 25 Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 3“ durch die Angabe „Unterabschnitts 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
12. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „10 Tage“ durch die Angabe „vierzehn Tage“ ersetzt.
13. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis
von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung
nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-
Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge nach
§ 33 Absatz 1 stellen,“.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h wird die Angabe „anzuzeigen und“ durch die Angabe „anzuzeigen,“ ersetzt.
Seite 2 von 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 382, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2025
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