Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes - Bundesgesetzblatt
| Published date | 05 January 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 1 vom 05.01.2026 |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 2026 Nr. 1
Verordnung
zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch
über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich
des Onlinezugangsgesetzes
(NOOTS-Netz-Verordnung – NOOTSNetzV)
Vom 29. Dezember 2025
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 3 und des § 3
Absatz 2 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder –
Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,
2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem
Koordinierungsgremium, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
§ 1
Informationstechnisches Netz
(1) Diese Verordnung regelt den im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes erfolgenden Datenaus-
tausch über das nationale Once-only-technical-System (NOOTS) als anderes Netz des Bundes als das
Verbindungsnetz.
(2) Das NOOTS baut ein informationstechnisches Netz auf, das den Datenaustausch zwischen informations-
technischen Systemen durch eine vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software ermöglicht.
§ 2
Anschlussberechtigte
Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Online-
zugangsgesetzes.
§ 3
Anschluss an das informationstechnische Netz
Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereit-
gestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software
in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen
informationstechnischen Systeme zuständig.
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