Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung - Bundesgesetzblatt
| Published date | 15 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 136 vom 15.05.2026 |
| Subject Matter | Arbeitsschutz |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2026 Nr. 136
Verordnung
zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und
zur Änderung der Biostoffverordnung
Vom 11. Mai 2026
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 sowie des § 19 des Arbeitsschutz-
gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
„h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer
Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter,“
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
„i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer
Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter, insbesondere für weibliche Beschäftigte im
gebärfähigen Alter, für die der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h zu
veranlassen hat,“
Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei
1
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei
und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate (ABl. L, 2024/869, vom 19.3.2024).
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