Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Bundesgesetzblatt
| Published date | 18 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 144 vom 18.05.2026 |
| Subject Matter | Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Nr. 144
Verordnung
über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne
des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(StrRehaGSchäV)
Vom 13. Mai 2026
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 21 Absatz 6 Satz 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisations-
erlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag:
§ 1
Schädigende Ereignisse
Schädigende Ereignisse im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind:
1. Freiheitsentziehung innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von
mindestens 30 Tagen Dauer,
2. Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,
3. Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und
4. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer.
§ 2
Gesundheitliche Schädigungen
Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
1. depressive Störungen,
2. angst- oder furchtbezogene Störungen,
3. somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
4. posttraumatische Belastungsstörungen.
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