Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 - Bundesgesetzblatt
| Published date | 19 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 147 vom 19.05.2026 |
| Subject Matter | Umweltschutz |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2026 Nr. 147
Verordnung
über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen
im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026
(WM2026LärmSchV)
Vom 13. Mai 2026
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die
Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über
Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026.
§ 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien
über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2
der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, auch unter Einrechnung der Geräusch-
immissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5
Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung
von Betriebszeiten für Anlagen entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz
der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über
Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 gegeneinander abzuwägen. Ausnahmen nach § 6 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines
Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sind nur zulässig für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei
denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 direkt übertragen werden.
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