Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz - Bundesgesetzblatt

Published date26 May 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 153 vom 26.05.2026
Subject MatterAufsichtsrechtliche Vorschriften
Issue TypeVerordnung
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2026 Nr. 153
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem
Kryptomärkteaufsichtsgesetz
(Kryptomärkteanzeigenverordnung – KMAnzV)
Vom 20. Mai 2026
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 1 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes
vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1
Einreichungsverfahren
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen
sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen können bei der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden.
Die Bundesanstalt kann jederzeit die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen.
§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine
Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(3) Wenn Institute nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zweckgleiche Anzeigen
nach einer anderen Verordnung oder einem anderen Gesetz einzureichen haben und nicht gemäß § 21 Absatz 6
des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind, so haben sie zusätzlich zu den nach den anderen
Verordnungen oder Gesetzen einzureichenden Anzeigen lediglich die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung
einzureichen.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen
elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren
Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege. Im Rahmen der Bestimmungen zur elektronischen
Einreichung können die Deutsche Bundesbank oder die Bundesanstalt auf die in Formularen vorgesehenen
Unterschriften verzichten. Formulare können durch Erfassungsmasken oder vorgegebene Satzformate der
Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ersetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen können die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der elektronischen Einreichung bestimmter Anzeigen
oder der Vorlage bestimmter Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz festlegen, dass diese lediglich
bei einer der beiden Behörden zu erfolgen hat.
§ 2
Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung
einer Zweigniederlassung
(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig
zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114
verwiesen.
(2) Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:
1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2. die Bezeichnung der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die
Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,
3. das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen,
4. eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die er durch die
Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt und die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen,
5. die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke
zugestellt und unter der Unterlagen angefordert werden können, und
6. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
§ 3
Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen
(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Krypto-
märkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung
einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut
erreicht, über- oder unterschritten werden,
2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen
werden oder
4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten
Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Krypto-
märkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom
31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“
der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen
jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes
weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein
gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das
Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe
Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die
gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten
gehalten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine
komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.
(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank
eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung
im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr
eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
Seite 2 von 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 153, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2026

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