Bundesgesetzblatt Teil I - Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung - Bundesgesetzblatt
| Published date | 13 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 129 vom 13.05.2026 |
| Subject Matter | Ausländerrecht |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2026 Nr. 129
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 8. Mai 2026
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 5, 8, 10, 13 und 13a des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland“.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 und § 11a
Absatz 1“ ersetzt.
3. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen
in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
(1) Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schüler-
gruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen
Pass oder Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des
Ausländers führt.
(2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. Der Reiseausweis
ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise
führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis
ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer
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