Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) - Bundesgesetzblatt
| Published date | 03 December 2025 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2025 I Nr. 297 vom 03.12.2025 |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2025 Nr. 297
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)
Vom 28. November 2025
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom
29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)
Die Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) vom 17. März 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 88), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 211)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code
zu schalten und nach entsprechender Anweisung der Flugplatzkontrollstelle Sprechfunkverbindung mit der
zuständigen Bodenfunkstelle auf dem in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlichten Kanal aufzu-
nehmen.“
2. § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code
zu schalten und nach entsprechender Anweisung der Flugplatzkontrollstelle Sprechfunkverbindung mit der
zuständigen Bodenfunkstelle auf dem in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlichten Kanal aufzu-
nehmen.“
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