Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) - Bundesgesetzblatt
| Published date | 15 May 2026 |
| Section | Teil I |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 I Nr. 134 vom 15.05.2026 |
| Subject Matter | Luftverkehr |
| Issue Type | Verordnung |
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2026 Nr. 134
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
Vom 8. Mai 2026
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom
(BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
Die Zweihundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom
11. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 142), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Anfangsfixe der Einflugstrecken werden jeweils als Freigabegrenze festgelegt. Können die in
den Einflugstrecken aufgeführten Geschwindigkeitsvorgaben nicht eingehalten werden, so ist ATC zu
kontaktieren.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„1. ATGUP ONE FOXTROT (ATGUP 1F)“.
bb) In Nummer 2 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„2. KETAP ONE FOXTROT (KETAP 1F)“.
cc) In Nummer 3 wird die Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:
„3. KLASDORF ONE FOXTROT (KLF 1F)“.
dd) In Nummer 4 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„4. NUKRO ONE FOXTROT (NUKRO 1F)“.
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