Bundesgesetzblatt Teil I - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote - Bundesgesetzblatt

Published date05 June 2026
SectionTeil I
Gazette IssueBGBl. 2026 I Nr. 163 vom 05.06.2026
Subject MatterEnergieversorgung; Umweltschutz
Issue TypeGesetz
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2026 Nr. 163
Zweites Gesetz
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
1
Vom 1. Juni 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe „Anlagen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe „Bauartzulassung“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe „Schmierstoffen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe „Europäischen Union“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren Kraftstoffen“
ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung“.
h) In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe „Überwachung“ die Angabe „, Einschränkung von
Grundrechten“ eingefügt.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1405
der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas.
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405“.
j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64 Datenübermittlung“.
2. Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 32
Beschaffenheit von Anlagen; Verordnungsermächtigung“.
3. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung“.
4. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung“.
5. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungsermächtigung“.
6. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung“.
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 18b Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in Verbindung mit § 18b Absatz 2“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Verpflichtungen“ die Angabe „, die Polizeien der Länder, die
Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundeskriminalamt, die
Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,35 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,6 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2027 17,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2028 19,5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2029 22,5 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 26,5 Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2031 30 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2032 33 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2033 36 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2034 38 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2035 41 Prozent,
16. ab dem Kalenderjahr 2036 46 Prozent,
17. ab dem Kalenderjahr 2037 51 Prozent,
18. ab dem Kalenderjahr 2038 56 Prozent,
19. ab dem Kalenderjahr 2039 61 Prozent,
20. ab dem Kalenderjahr 2040 65 Prozent.“
Seite 2 von 29 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 163, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2026

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