Bundesgesetzblatt Teil II - Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999 und 1960 sowie der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung hierzu - Bundesgesetzblatt

Published date05 June 2024
Gazette IssueBGBl. 2024 II Nr. 212 vom 05.06.2024
SectionTeil II
Issue TypeSonstiges
Bekanntmachung
von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des
Haager Abkommens von 1999 und 1960 sowie der Neufassung der amtlichen
deutschen Übersetzung hierzu
Vom 23. Mai 2024
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager
Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle vom 29. Juli
2009 (BGBl. 2009 II S. 837) wird nachstehend der Wortlaut der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen
des Haager Abkommens von 1999 und 1960 (BGBl. 1962 II S. 774, 790; 2016 II S. 71, 72) in der seit dem 1. Januar
2024 geltenden Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 3. bis 11. Oktober 2016 in Genf beschlossenen
Änderungen
a) der Regel 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist,
b) der Regel 14 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 3 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die am 1. April
2023 in Kraft getreten ist,
2. die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 24. September bis 2. Oktober 2018 in Genf
beschlossenen Änderungen zu Regel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a der Gemeinsamen
Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind,
3. die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 21. bis 25. September 2020 in Genf
beschlossenen Änderungen zu Regel 3 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a, Regel 7 Absatz 3 Ziffer ii
und Absatz 5 Buchstabe b und Regel 21 Absatz 2 Ziffer iii der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die am 1. Februar
2021 in Kraft getreten sind,
4. die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 4. bis 8. Oktober 2021 in Genf beschlossenen
Änderungen zu Regel 5 Absatz 1 bis 3, Regel 17 Absatz 1 Ziffer ii bis iii, Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und
Absatz 6 Buchstabe c und Regel 37 Absatz 3 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2022 in
Kraft getreten sind,
5. die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 14. bis 22. Juli 2022 in Genf beschlossenen
Änderungen zu Regel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b und Regel 26
Absatz 1 Ziffer iv und ivbis und Absatz 3 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die am 1. April 2023 in Kraft
getreten sind,
Bundesgesetzblatt
Teil II
2024 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2024 Nr. 212
6. die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 6. bis 14. Juli 2023 in Genf beschlossenen
Änderungen zu Nummer 1.2 und Nummer 23 des Gebührenverzeichnisses der Gemeinsamen Ausführungsordnung,
die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 11. Januar 2016 (BGBl. 2016 II S. 71, 72).
Berlin, den 23. Mai 2024
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Christian Meyer-Seitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil II Nr. 212, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2024 Seite 2 von 51
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Table of Contents
Chapter 1: General Provisions
Rule 1: Definitions
Rule 2: Communication with the Interna-
tional Bureau
Rule 3: Representation Before the Inter-
national Bureau
Rule 4: Calculation of Time Limits
Rule 5: Excuse of Delay in Meeting Time
Limits
Rule 6: Languages
Chapter 2: International Applications and
International Registrations
Rule 7: Requirements Concerning the
International Application
Rule 8: Special Requirements Concern-
ing the Applicant and the Creator
Rule 9: Reproductions of the Industrial
Design
Rule 10: Specimens of the Industrial De-
sign Where Deferment of Publica-
tion Is Requested
Rule 11: Identity of Creator; Description;
Claim
Rule 12: Fees Concerning the International
Application
Rule 13: International Application Filed
Through an Office
Table des matières
Chapitre premier :Dispositions générales
Règle 1 : Définitions
Règle 2 : Communications avec le Bureau
international
Règle 3 : Représentation devant le Bureau
international
Règle 4 : Calcul des délais
Règle 5 : Excuse de retard dans l’observa-
tion de délais
Règle 6 : Langues
Chapitre 2 : Demande internationale et en -
registrement international
Règle 7 : Conditions relatives à la de-
mande internationale
Règle 8 : Exigences spéciales concernant
le déposant et le créateur
Règle 9 : Reproductions du dessin ou
modèle industriel
Règle 10 : Spécimens du dessin industriel
en cas de demande d’ajourne-
ment de la publication
Règle 11 : Identité du créateur ; descrip-
tion ; revendication
Règle 12 : Taxes relatives à la demande
internationale
Règle 13 : Demande internationale dépo-
sée par l’intermédiaire d’un Of-
fice
(Übersetzung)
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Regel 1: Begriffsbestimmungen
Regel 2: Nachrichten an das Internationale
Büro
Regel 3: Vertretung vor dem Internationa-
len Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Entschuldigung von Fristversäum-
nissen
Regel 6: Sprachen
Kapitel 2: Internationale Anmeldungen und
internationale Eintragungen
Regel 7: Erfordernisse bezüglich der inter-
nationalen Anmeldung
Regel 8: Besondere Erfordernisse bezüg-
lich des Anmelders und des
Schöpfers
Regel 9: Wiedergaben des Designsa
Regel 10: Musterabschnitte bei Antrag auf
Aufschiebung der Veröffentli-
chung
Regel 11: Identität des Schöpfers; Beschrei-
bung; Anspruch
Regel 12: Gebühren für die internationale
Anmeldung
Regel 13: Einreichung der internationalen
Anmeldung über ein Amtb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil II Nr. 212, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2024 Seite 3 von 51
Gemeinsame Ausführungsordnung
zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999 und 1960
(in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung)
Common Regulations
Under the 1999 Act and the 1960 Act of the Hague Agreement
(as in force on January 1, 2024)
Règlement d’exécution
commun à l’Acte de 1999 et l’Acte de 1960 de l’Arrangement de La Haye
(en vigueur le 1er janvier 2024)
aAnm. zur deutschen Übersetzung: In den Über-
setzungen dieser Ausführungsordnung bis ein-
schließlich 2009 wurde der Begriff „industrial
design/dessin ou modèle industriel“ mit „gewerb-
liches Muster oder Modell“ wiedergegeben.
In Übereinstimmung mit der seit dem 1. Januar
2014 in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
den Rechtsterminologie wird in der vorliegenden
Übersetzung für den Begriff „industrial design/
dessin ou modèle industriel“ im Deutschen
„Design“ verwendet.
bAnm. zur deutschen Übersetzung: In der Über-
setzung der Fassung von 1960 wurde „office/
administration“ mit „Behörde“ wiedergegeben.
Das Wort „Amt“ in dieser Ausführungsordnung
verweist daher auf das Wort „Behörde“, soweit
die Fassung von 1960 betroffen ist.

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