Bundesgesetzblatt Teil II - Bekanntmachung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits - Bundesgesetzblatt
| Published date | 04 March 2026 |
| Section | Teil II |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 II Nr. 37 vom 04.03.2026 |
| Issue Type | Sonstiges |
Bekanntmachung
des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Kirgisischen Republik andererseits
Vom 19. Januar 2026
Das in Brüssel am 25. Juni 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Abkommen über eine verstärkte
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Kirgisischen Republik andererseits wird nachstehend veröffentlicht*.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 318 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie die aktuellen Vertragsparteien werden
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter
http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 19. Januar 2026
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Tania von Uslar-Gleichen
Bundesgesetzblatt
Teil II
2026 Ausgegeben zu Bonn am 4. März 2026 Nr. 37
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2026 Seite 2 von 157
Abkommen
über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Kirgisischen Republik andererseits
Präambel
Das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im
Folgenden „Mitgliedstaaten“,
und
die Europäische Union
einerseits, und
die Kirgisische Republik
andererseits,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2026 Seite 3 von 157
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
in Anbetracht ihrer engen Bindungen und ihrer gemeinsamen Werte,
in Anbetracht des Bestrebens, die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit, die durch das am 9. Februar 1995 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits begründet wurde, zu stärken,
in Anbetracht ihres Wunsches, ihre Beziehungen zu erweitern, um neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und der
Weiterentwicklung ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen,
unter Bekundung ihres gemeinsamen Willens, ihre Zusammenarbeit auf allen Ebenen in bilateralen, regionalen und internationalen
Fragen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Förderung, den Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung sowie die Entwicklung
der parlamentarischen Demokratie zu stärken,
unter Bestätigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 mit der Resolution A/RES/217 (III) A der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angenommen wurde (im Folgenden „AEMR“), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(im Folgenden „OSZE“), insbesondere der am 1. August 1975 auf der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
angenommenen Schlussakte von Helsinki (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“), des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte, der am 16. Dezember 1966 mit der Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen
angenommen wurde, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der am 16. Dezember 1966 mit
der Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, sowie für die Grundsätze und
Normen des Völkerrechts,
unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aktiv zu fördern und sich für einen
wirksamen Multilateralismus und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen, insbesondere durch Zusammenarbeit im
Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE,
in Anbetracht ihres Wunsches, den regelmäßigen politischen Dialog zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem
Interesse weiterzuentwickeln,
in Anbetracht ihres Eintretens für internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
und ihrer Trägermittel,
in Anbetracht ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, auch bei der
Korruptionsbekämpfung, zu verstärken,
in Anbetracht ihrer Entschlossenheit, durch ihre breit angelegte Zusammenarbeit in einem umfassenden Spektrum von Bereichen
von gemeinsamem Interesse zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung der Kirgisischen Republik
beizutragen,
in Anbetracht ihrer Bereitschaft, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Grundsätze einer freien Marktwirtschaft zu
stärken und ein Klima zu schaffen, das dem Ausbau der bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen und der Konnektivität
förderlich ist,
in Anbetracht ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden
Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,
in Anbetracht ihrer Entschlossenheit, den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zu achten und bei der Verfolgung der Ziele des
Abschlussdokuments mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ des VN-Gipfels zur
Annahme der mit der Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
angenommenen Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 (im Folgenden „Agenda 2030“) unter gebührender Berücksichtigung ihrer
internen Programme zusammenzuarbeiten,
in Anbetracht ihres Engagements für ökologische Nachhaltigkeit und Umweltschutz und für die Umsetzung multilateraler
Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie ihres Engagements für die Stärkung der Zusammenarbeit in den
Bereichen Umwelt, Katastrophenvorsorge und in allen Bereichen des Klimaschutzes im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens
von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) angenommen wurde,
in Anbetracht ihrer Entschlossenheit die grenzübergreifende und die interregionale Zusammenarbeit zu fördern,
unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen
im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschlossen werden, derartige
künftige spezifische Abkommen Irland nur dann binden, wenn die Union und gleichzeitig Irland – in Bezug auf dessen bisherige
bilaterale Beziehungen – der Kirgisischen Republik mitteilen, dass Irland als Teil der Union gemäß dem dem Vertrag über die
Europäische Union („EUV“) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts durch derartige Abkommen nunmehr gebunden ist; auch unter Hinweis darauf, dass etwaige interne
Folgemaßnahmen der Europäischen Union, die zur Durchführung dieser Abkommen nach Titel V des dritten Teils des AEUV
angenommen werden, für Irland nur bindend sind, wenn Irland gemäß dem Protokoll Nr. 21 seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich an
diesen Maßnahmen zu beteiligen beziehungsweise sie anzunehmen; und unter weiterem Hinweis darauf, dass solche künftigen
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