Bundesgesetzblatt Teil II - Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen - Bundesgesetzblatt
| Published date | 18 May 2026 |
| Section | Teil II |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 II Nr. 102 vom 18.05.2026 |
| Issue Type | Sonstiges |
Bekanntmachung
der Neufassung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 11. Mai 2026
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 270) wird nachstehend der Wortlaut
des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen in der seit dem 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Dezember 2015 in Kraft getretene Abkommen vom 12. April 2012 (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415; 2015 II
S. 1674),
2. das am 31. Dezember 2016 in Kraft getretene Protokoll vom 11. Januar 2016 (BGBl. 2016 II S. 866, 868, 1352),
3. das am 31. Juli 2022 in Kraft getretene Protokoll vom 24. März 2021 (BGBl. 2021 II S. 735, 736; 2022 II S. 467) und
4. das am 31. Dezember 2025 in Kraft getretene Protokoll vom 14. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 270, S. 3; 2025 II
Nr. 307).
Berlin, den 11. Mai 2026
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Bundesgesetzblatt
Teil II
2026 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Nr. 102
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 102, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2026 Seite 2 von 26
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich der Niederlande –
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in
Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten,
in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch
Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verminderte Besteuerungen vermieden werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der
Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
aa) die Einkommensteuer,
bb) die Körperschaftsteuer und
cc) die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).
b) im Königreich der Niederlande:
aa) die Einkommensteuer („inkomstenbelasting“),
bb) die Lohnsteuer („loonbelasting“),
cc) die Körperschaftsteuer („vennootschapsbelasting“),
einschließlich eines nach dem Bergbaugesetz („Mijnbouwwet“) erhobenen staatlichen Anteils am Nettogewinn aus der
Ausbeutung natürlicher Ressourcen,
dd) die Dividendensteuer („dividendbelasting“)
(im Folgenden als „niederländische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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