Bundesgesetzblatt Teil II - Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016 - Bundesgesetzblatt

Published date19 January 2023
Gazette IssueBGBl. 2023 II Nr. 9 vom 19.01.2023
SectionTeil II
Issue TypeGesetz
Gesetz
zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen
Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
andererseits vom 30. Oktober 2016
Vom 16. Januar 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 28. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Umfassenden
Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren
Mitglied staaten andererseits vom 30. Oktober 2016 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.*
Bundesgesetzblatt
Teil II
2023 Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2023Nr. 9
*Die Anhänge 2 bis 30, Allgemeine Bestimmungen, Protokolle und Anhänge I bis III zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA)
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Artikel 2
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30.7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Januar 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2023Seite 2 von 100
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Kanada
einerseits, und
die Europäische Union,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“.
Die Vertragsparteien beschließen Folgendes:
weitere Stärkung ihrer engen Wirtschaftsbeziehungen und Auf-
bau auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Über-
einkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandels -
organisation vom 15.April 1994 und aus anderen multilateralen
und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,
Schaffung eines erweiterten und sicheren Marktes für ihre
Waren und Dienstleistungen durch den Abbau oder die Beseiti-
gung von Handels- und Investitionshemmnissen,
Aufstellung klarer, transparenter, berechenbarer und beider-
seits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen,
und
in Bekräftigung ihrer starken Verbundenheit mit der Demo -
kratie und mit den Grundrechten, wie sie in der am 10.Dezember
1948 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Erklärung der Men-
schenrechte niedergelegt sind, und in der gemeinsamen Über-
zeugung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Sicherheit,
der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit
für die Entwicklung des internationalen Handels und der Wirt-
schaftszusammenarbeit,
in der Erkenntnis, dass die Bestimmungen dieses Abkommens
den Vertragsparteien das Recht zugestehen, in ihren Gebieten
regelnd tätig zu werden, und dass sie die Flexibilität der Vertrags-
parteien wahren, berechtigte politische Ziele wie öffentliche Ge-
sundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie
Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des
am 20.Oktober 2005 in Paris unterzeichneten UNESCO-Über-
einkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kulturel-
ler Ausdrucksformen und in der Anerkenntnis, dass die Staaten
das Recht haben, ihre Kulturpolitik beizubehalten, zu entwickeln
und umzusetzen, ihre Kulturwirtschaft zwecks Stärkung der Viel-
falt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und ihre kulturelle
Identität zu wahren, unter anderem durch Regulierungsmaßnah-
men und finanzielle Unterstützung,
in der Erkenntnis, dass die Bestimmungen dieses Abkommens
Investitionen sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen
schützen und eine beiderseitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit
fördern sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu unter -
graben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regelnd
tätig zu werden,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung einer nach-
haltigen Entwicklung und der Entwicklung des internationalen
Handels in einer Form, die zu mehr Nachhaltigkeit in wirtschaft-
licher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt,
in Ermutigung von Unternehmen, die in ihrem Gebiet tätig sind
oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, international anerkannte
Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unter-
nehmen, darunter die Leitlinien der OECD für multinationale
Unternehmen, zu beachten und bewährte Verfahren im Bereich
des verantwortungsvollen unternehmerischen Geschäftsgebah-
rens anzuwenden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2023Seite 3 von 100
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA)
zwischen Kanada einerseits
und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

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