Bundesgesetzblatt Teil II - Gesetz zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits - Bundesgesetzblatt

Published date03 December 2025
SectionTeil II
Gazette IssueBGBl. 2025 II Nr. 295 vom 03.12.2025
Issue TypeGesetz
Gesetz
zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Vom 25. November 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 1. Juni 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wirtschaftspartnerschafts -
abkommen von Kasane vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
den SADC-WPA-Staaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.*
*Die Anhänge I bis VI, die Protokolle Nr. 1 bis 4 und die Schlussakte zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Bundesgesetzblatt
Teil II
2025 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2025Nr. 295
Artikel 2
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 113 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Reem Alabali-Radovan
Der Bundesminister des Auswärtigen
Johann Wadephul
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil II Nr. 295, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2025Seite 2 von 36
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Präambel
Vertragsparteien des Abkommens
Das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
Irland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im
Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
und
die Europäische Union
einerseits und
die Republik Botsuana,
das Königreich Lesotho,
die Republik Mosambik,
die Republik Namibia,
die Republik Südafrika und
das Königreich Swasiland,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil II Nr. 295, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2025Seite 3 von 36

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