Bundesgesetzblatt Teil II - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse - Bundesgesetzblatt
| Published date | 23 April 2026 |
| Section | Teil II |
| Gazette Issue | BGBl. 2026 II Nr. 62 vom 23.04.2026 |
| Issue Type | Gesetz |
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023
im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere
von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Vom 20. April 2026
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in New York am 20. September 2023 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen
vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse wird
zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen I und II gemäß Artikel 74 Absatz 3 des
Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks des Artikels 2 des Übereinkommens halten, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Bundesgesetzblatt
Teil II
2026 Ausgegeben zu Bonn am 23. April 2026 Nr. 62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2026 Seite 2 von 76
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 68 Absatz 1 oder 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2026
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister
für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Der Bundesminister des Auswärtigen
Johann Wadephul
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil II Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2026 Seite 3 von 76
Übereinkommen
im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung
der biologischen Vielfalt der Meere
von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Agreement
under the United Nations Convention on the Law of the Sea
on the Conservation and Sustainable Use
of Marine Biological Diversity
of Areas beyond National Jurisdiction
Accord
se rapportant à la Convention des Nations Unies sur le droit de la mer
et portant sur la Conservation
et l’utilisation durable de la diversité biologique marine
des zones ne relevant pas de la juridiction nationale
Preamble
The Parties to this Agreement,
Recalling the relevant provisions of the
United Nations Convention on the Law of
the Sea of 10 December 1982, including
the obligation to protect and preserve the
marine environment,
Stressing the need to respect the balance
of rights, obligations and interests set out in
the Convention,
Recognizing the need to address, in a
coherent and cooperative manner, biological
diversity loss and degradation of eco -
systems of the ocean, due, in particular, to
climate change impacts on marine eco -
systems, such as warming and ocean de-
oxygenation, as well as ocean acidification,
pollution, including plastic pollution, and
unsustainable use,
Conscious of the need for the compre-
hensive global regime under the Convention
to better address the conservation and sus-
tainable use of marine biological diversity of
Préambule
Les Parties au présent Accord,
Rappelant les dispositions pertinentes
de la Convention des Nations Unies sur
le droit de la mer du 10 décembre 1982,
notamment l’obligation de protéger et de
préserver le milieu marin,
Soulignant la nécessité de respecter
l’équilibre des droits, obligations et intérêts
consacré par la Convention,
Constatant la nécessité de lutter, de
manière cohérente et coopérative, contre la
perte de diversité biologique et la dégrada-
tion des écosystèmes de l’océan dues,
notamment, aux impacts des changements
climatiques sur les écosystèmes marins,
tels que le réchauffement et la désoxy
-
génation de l’océan, ainsi que l’acidification
de celui-ci, sa pollution, y compris par les
plastiques, et son utilisation non durable,
Conscientes de la nécessité de faire en
sorte que le régime mondial complet créé
par la Convention encadre mieux la conser-
vation et l’utilisation durable de la diversité
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkom-
mens –
unter Hinweis auf die einschlägigen Be-
stimmungen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982, einschließlich der Verpflichtung, die
Meeresumwelt zu schützen und zu bewah-
ren,
unter Betonung der Notwendigkeit, das
im Seerechtsübereinkommen vorgesehene
Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und
Interessen zu wahren,
in Anerkennung der Notwendigkeit, in
kohärenter und kooperativer Weise den
Verlust an biologischer Vielfalt und die
Verschlechterung des Zustands der Öko -
systeme der Ozeane zu verhindern, die
insbesondere auf die Auswirkungen der
Klimaänderungen auf die Meeresökosys -
teme, etwa Erwärmung und Sauerstoff -
mangel im Meer, sowie auf die Versauerung
der Meere, Verschmutzung einschließlich
Plastikverschmutzung und eine nicht nach-
haltige Nutzung zurückzuführen sind,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem
nach dem Seerechtsübereinkommen einge-
richteten umfassenden globalen Regime der
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der
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