Bundespersonalvertretungsgesetz
Coming into Force | 24 March 2021 |
Citation | Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist |
Abbreviated Label | BPersVG |
Record Number | BJNR006930974 |
Issue Date | 15 March 1974 |
Official Gazette Publication | BGBl I 1974, 693 |
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.6.1980 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPersVG Anhang EV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 86 vgl. Art. 3 Abs. 3 G v. 29.8.2016 I 2065 +++)
ERSTER TEIL | |||
Personalvertretungen im Bundesdienst | |||
Erstes Kapitel | Allgemeine Vorschriften | §§ 1 bis 11 | |
Zweites Kapitel | Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung | §§ 12 bis 56 | |
Erster Abschnitt | Wahl und Zusammensetzung des Personalrates | §§ 12 bis 25 | |
Zweiter Abschnitt | Amtszeit des Personalrates | §§ 26 bis 31 | |
Dritter Abschnitt | Geschäftsführung des Personalrates | §§ 32 bis 45 | |
Vierter Abschnitt | Rechtsstellung der Personalratsmitglieder | §§ 46, 47 | |
Fünfter Abschnitt | Personalversammlung | §§ 48 bis 52 | |
Sechster Abschnitt | Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat | §§ 53 bis 56 | |
Drittes Kapitel | Jugendvertretung und Jugendversammlung | §§ 57 bis 64 | |
Viertes Kapitel | Vertretung der nichtständig Beschäftigten | § 65 | |
Fünftes Kapitel | Beteiligung der Personalvertretung | §§ 66 bis 82 | |
Erster Abschnitt | Allgemeines | §§ 66 bis 68 | |
Zweiter Abschnitt | Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung | §§ 69 bis 74 | |
Dritter Abschnitt | Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist | §§ 75 bis 81 | |
Vierter Abschnitt | Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates | § 82 | |
Sechstes Kapitel | Gerichtliche Entscheidungen | §§ 83, 84 | |
Siebentes Kapitel | Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen | §§ 85 bis 93 | |
ZWEITER TEIL | |||
Personalvertretungen in den Ländern | |||
Erstes Kapitel | Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung | §§ 94 bis 106 | |
Zweites Kapitel | Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften | §§ 107 bis 109 | |
DRITTER TEIL | |||
Strafvorschriften | (weggefallen) | ||
VIERTER TEIL | |||
Schlußvorschriften | §§ 112 bis 119 |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
- Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
- 2.
- Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
- 1.
- festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3...
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