Bundeswahlgesetz

Coming into Force28 Septiembre 2023
CitationBundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147, Nr. 198) geändert worden ist
Issue Date07 Mayo 1956
Record NumberBJNR003830956
Abbreviated LabelBWahlG
Official Gazette PublicationBGBl I 1956, 383

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2 Gliederung des Wahlgebietes
§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4 Stimmen
§ 5 Wahl in den Wahlkreisen
§ 6 Wahl nach Landeslisten
§ 7 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
§ 8 Gliederung der Wahlorgane
§ 9 Bildung der Wahlorgane
§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11 Ehrenämter
Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12 Wahlrecht
§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
§ 15 Wählbarkeit
Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
§ 16 Wahltag
§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22 Vertrauensperson
§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25 Beseitigung von Mängeln
§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27 Landeslisten
§ 28 Zulassung der Landeslisten
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Stimmzettel
Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36 Briefwahl
Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
§ 43 Nachwahl
§ 44 Wiederholungswahl
Achter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 49 Anfechtung
§ 49a Ordnungswidrigkeiten
§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50 Wahlkosten
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Bundeswahlordnung
§ 53 Übergangsregelung
§ 54 Fristen, Termine und Form
§ 55 Reformkommission
Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)
Erster Abschnitt Wahlsystem
§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.
die Ländergrenzen sind einzuhalten.
2.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird.
3.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
5.
Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

(2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.

(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

§ 4 Stimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

§ 5 Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6 Wahl nach Landeslisten

(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.

(2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von...

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