Endurteil, Gerichtsentscheidungen Bayern, OLG München, 21-07-2025
| Judgment Date | 21 July 2025 |
| Court | OLG München |
| Type of Document | Endurteil |
| Applied Rules | 1. Wollte man § 20a S. 1 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) in der ab dem 09.09.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) dahingehend verstehen, dass auch für Transportkunden, deren Netzanschluss vor dem 09.09.2010 in Betrieb genommen wurde (im Folgenden: Alt-Anlagenbetreiber), der Anspruch auf pauschales Entgelt für vermiedene Netzkosten zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Biogasanlage schon dem Grunde nach entfiele, so wäre diese Vorschrift als grundgesetzwidrig und damit nichtig einzustufen, mit der Folge, dass § 20a GasNEV in der bis zum 08.09.2010 geltenden Fassung für Alt-Anlagenbetreiber weiter gälte. (redaktioneller Leitsatz),2. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 20a S. 1 GasNEV n.F. dahingehend, dass der Zehnjahreszeitraum für Alt-Anlagenbetreiber nicht ab Inbetriebnahme der Anlage, sondern ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 09.09.2010 läuft, ist mit den Grundsätzen einer verfassungskonformen Auslegung nicht vereinbar. Das entspricht nicht mehr dem natürlichen Sprachgebrauch und sprengt die Wortlautgrenze der verfassungskonformen Auslegung. (redaktioneller Leitsatz),3. Damit verbleibt als einzige Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 20a S. 1 GasNEV n.F. ein Verständnis dieser Rechtsvorschrift dahingehend, dass die gewählte Formulierung, dass das Entgelt von 0,007 € je kWh eingespeisten Biogases „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses“ zu zahlen ist, keine zeitliche Befristung des Anspruchs als solchen für Alt-Anlagenbetreiber darstellt. Bei einer derartigen Auslegung von § 20a S. 1 GasNEV n.F. entfällt nicht nach Fristablauf der Anspruch von Alt-Anlagenbetreibern auf Zahlung eines Pauschalentgelts dem Grunde nach, sondern nur dessen bis dato garantierte Höhe von 0,007 EUR je kWh eingespeisten Biogases ist ab dann der Überprüfung ihrer Angemessenheit anheimgestellt. (redaktioneller Leitsatz),4. Regelmäßige oder häufige ungeplante oder geplante, aber mit dem Netzbetreiber unabgestimmte Unterbrechungen der Gaseinspeisung durch Alt-Anlagenbetreiber führen indes dazu, dass die Höhe eines angemessenen Entgelts für vermiedene Netzkosten nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums nicht mit mehr als 0 € zu bemessen ist. (redaktioneller Leitsatz) |
| Original Court | LG München I, Endurteil vom 13.05.2022 – 30 O 7472/21 |
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