Endurteil, Gerichtsentscheidungen Bayern, OLG München, 27-07-2026
| Court | OLG München |
| Judgment Date | 27 July 2026 |
| Type of Document | Endurteil |
| Applied Rules | ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 717 Abs. 2,BGB § 249, § 254,1. Die Haftung des "voreilig" vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. (redaktioneller Leitsatz),2. Zwar kann der Gegner dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens i.S.v. § 254 BGB entgegentreten. (redaktioneller Leitsatz),3. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt indessen nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen verweigert oder einen konkreten Vergleichsvorschlag ablehnt. (redaktioneller Leitsatz),4. In extremen Fällen kann auch die Besorgnis der Vereitelung des Vollstreckungserfolgs einen Mitverschuldensvorwurf begründen, so bei ernstzunehmender Androhung der Vernichtung verwertbarer Vollstreckungsgegenstände oder gar des gesamten für eine Vollstreckung verfügbaren Vermögens durch den Vollstreckungsschuldner. (redaktioneller Leitsatz),5. Auch Kreditschäden sind im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. Damit sind im Grundsatz auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung eines zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung erforderlichen Geldbetrages ersatzfähig. (redaktioneller Leitsatz),6. Die Notwendigkeit der Kreditaufnahme ist anzunehmen, falls ein verständiger Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten den Kredit aufgenommen hätte. Verfügt der Geschädigte über genügend liquide Eigenmittel, die er ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung hierfür einsetzen kann, dann stehen ihm die Kreditkosten nicht zu. (redaktioneller Leitsatz),7. Soweit die Kreditkosten ersatzfähig sind, hat der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 BGB darauf zu achten, dass der Kredit nicht unnötig teuer wird. Eine umfangreiche Information auf dem teilweise nur schwer überschaubaren Kreditmarkt muss der Geschädigte regelmäßig allerdings nicht vornehmen. Sofern der Kredit zu überhöhten Bedingungen aufgenommen worden ist, beschränkt sich die Ersatzverpflichtung auf die erforderlichen Kosten. (redaktioneller Leitsatz),8. Der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Titel Zwangsvollstreckung betreibt, haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO unabhängig von Verschulden für dem Schuldner entstandene Schäden. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz),9. Ein Mitverschulden des Vollstreckungsschuldners liegt nicht allein darin, dass Vergleichsangebote des Gläubigers abgelehnt oder gerichtliche Wege zur Einstellung der Vollstreckung gewählt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) |
| Subject Matter | Schadensersatz, Zwangsvollstreckung, Mitverschulden, Kreditkosten, Beweiswürdigung, Schadensminderungspflicht, Sicherheitsleistung, Berufungsverfahren |
| Original Court | LG München II, Endurteil vom 07.08.2024 – 6 O 1288/22 |
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