Press Release - No. 59/2025 of 15 July 2025
Drohneneinsatz Ramstein
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland eine im Zusammenhang mit der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen durch die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein gegenüber den Beschwerdeführern etwaig bestehende Schutzpflicht verletzt hat.
Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass der Bundesrepublik Deutschland zwar ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend obliegt, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten. Allerdings müssen für das Entstehen einer solchen Schutzpflicht zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet, und zweitens das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts.
An diesen Maßstäben gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika im Jemen ergibt, konnte dabei offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen hat der Senat das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts verneint.
Sachverhalt:
Bei der Air Base Ramstein handelt es sich um einen Luftwaffenstützpunkt in Rheinland-Pfalz, der von den US-Streitkräften genutzt wird. Das Bundesministerium der Verteidigung wurde von diesen im April 2010 und im November 2011 über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation auf dem Gelände der Air Base Ramstein zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland informiert. Es erklärte daraufhin, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens im Truppenbauverfahren keine Bedenken bestünden. Die Beschwerdeführer sind jemenitische Staatsangehörige, deren nahe Verwandte im August 2012 bei einem US-amerikanischen Drohneneinsatz in ihrem Heimatort im Jemen getötet worden sind. Sie haben im Jahr 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen beantragt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, die Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere der Satelliten-Relaisstation, durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen auf dem Gebiet des Jemen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hatten die Beschwerdeführer dagegen teilweise Erfolg; die Bundesrepublik Deutschland wurde verurteilt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen auf dem Gebiet des Jemen nur im Einklang mit dem Völkerrecht stattfinde. Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und wies die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die klageabweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Sie rügen insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Die Bundesrepublik Deutschland habe eine ihr insoweit obliegende Schutzpflicht, die sich auch auf im Ausland befindliche Ausländer beziehe, verletzt.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I. 1. Der Bundesrepublik Deutschland obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dies folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der deutsche Staat auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen.
2. Dieser allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verdichten, die sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens bezieht.
a) Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes, die sich nicht allein auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Denn Art. 1 Abs. 2 GG enthält ein Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der...