Press Release - No. 84/2025 of 23 September 2025
Altersgrenze Anwaltsnotare
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO), nach denen das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres erlischt. Unmittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde vor allem gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Fortdauer des Notaramtes über diese Altersgrenze hinaus letztinstanzlich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, er werde durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet. Die Altersgrenze erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad. Sie greift unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein.
Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs wendet, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.
Sachverhalt:
Notarinnen und Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie beurkunden Rechtsvorgänge und erfüllen andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege. Während die notarielle Amtsausübung als solche bundeseinheitlich geregelt ist, unterscheidet sich die äußere Organisation des Notariats kraft Bundesrechts regional. Es bestehen zwei Berufsausübungsformen: Notare werden entweder zur hauptberuflichen Amtsausübung (sogenannte Nur-Notare) oder als Anwaltsnotare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt.
Nach § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Zuständig für die Bedürfnisprüfung und die Bestellung von Notaren sind die Länder, wobei es grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt, wie viele Notarstellen sie einrichten.
Die Bewerberlage im Notariat unterscheidet sich nach den Berufsausübungsformen. Im Bereich des hauptberuflichen Notariats besteht fast flächendeckend ein Bewerberüberhang. Im Anwaltsnotariat bleibt die Zahl der Bewerbungen seit Jahren erheblich hinter der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurück, von einzelnen örtlichen Ausnahmen abgesehen.
Das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare erlischt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres. Der...