Entscheidung, Gerichtsentscheidungen Bayern, VerfGH München, 12-09-2024
| Court | VerfGH München |
| Judgment Date | 12 September 2024 |
| Type of Document | Entscheidung |
| Applied Rules | BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118,VwGO § 156, § 161 Abs. 2 S. 1,1. Ein Beschwerdeführer kann sich nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) wegen fehlender Übersendung eines Schreibens der Gegenpartei durch das Gericht berufen, wenn er im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren nicht um dessen nachträgliche Übersendung oder um Einsichtnahme in die Gerichtsakten gebeten, sondern lediglich gerügt hat, dass ihm der Inhalt des Schreibens vorenthalten worden sei. (Rn. 36 – 37),2. Nach der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern besteht für Rechtsuchende bei belastenden Verwaltungsakten in der Regel keine Obliegenheit, sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Aufhebungsbegehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu wenden. Es ist daher offensichtlich sachwidrig und kann Willkür begründen, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einem Kläger die Verfahrenskosten allein mit der Begründung auferlegt, die sich nach Klageerhebung selbst korrigierende Behörde habe im Sinn von § 156 VwGO keine Veranlassung zur Klage gegeben. (Rn. 51),1. Behauptet ein Beschwerdeführer, dass das Fachgericht in einer Anhörungsrügeentscheidung erneut einen Gehörsverstoß begangen habe, so steht dagegen keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die – gegen die Ausgangsentscheidung gerichtete – Verfassungsbeschwerde offen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz),2. Das Recht auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (Fortführung von BeckRS 2022, 21565). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz),3. Der Rechtsstaat darf Rechtsuchenden im Verwaltungsprozess die Kostenerstattung grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, dass ihre Klage gegen rechtswidriges Verhalten des Staates offensichtlich zulässig und begründet gewesen sei (Anschluss an BVerfG BeckRS 2023, 4048). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) |
| Subject Matter | Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Willkürverbot, fehlende Veranlassung zur Klageerhebung |
| Original Court | VG München, Beschluss vom 17.01.2022 – 23 K 21.4827 |
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