Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021

Coming into Force21 Junio 2021
Issue Date26 Marzo 2021
Record NumberBJNR039500021
CitationErste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021 vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 395)
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 395

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021

(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:

Baden-Württemberg 59,6 %
Bayern 81,0 %
Berlin 19,1 %
Brandenburg 0,5 %
Bremen 23,7 %
Hamburg 84,2 %
Hessen 73,9 %
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 5,4 %
Nordrhein-Westfalen 62,8 %
Rheinland-Pfalz 35,2 %
Saarland 50,1 %
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 43,4 %
Thüringen – .

(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.

(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern 103 032 000 Euro, an Sachsen 58 287 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 100 690 000 Euro und an...

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