Gaststaatgesetz

Coming into Force27 Septiembre 2021
CitationGaststaatgesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929)
Record NumberBJNR192910019
Issue Date30 Noviembre 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1929

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6.12.2019 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.11.2019 I 1929 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 2 dieses G am 6.12.2019 in Kraft getreten.

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen in Deutschland;
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an internationale Organisationen in Deutschland;
3.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an weitere internationale Einrichtungen in Deutschland und
4.
die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen an internationale Nichtregierungsorganisationen in Deutschland.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen.

(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„Allgemeines VN-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941);
2.
„Abkommen VN-Sonderorganisationen“ das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639);
3.
„Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957);
4.
„Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union“, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1482);
5.
„Sitzabkommen“ das von der Bundesrepublik Deutschland mit einer internationalen Organisation geschlossene Abkommen mit Regelungen für ihre Tätigkeit in Deutschland, in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes;
6.
„Sitzgelände“ ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten), Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach einem Abkommen mit der Bundesregierung oder einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung in Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;
7.
„Vertreter der Mitglieder“ die Vertreter der Staaten und der internationalen Organisationen, die Mitglieder oder anerkannte Beobachter der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung sind;
8.
„Leiter der internationalen Organisation“ oder „Leiter der weiteren internationalen Einrichtung“ die gemäß den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung befugte Person;
9.
„Bedienstete der internationalen Organisation“ oder „Bedienstete der weiteren internationalen Einrichtung“ der Leiter und die sonstigen Amtsträger der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
10.
„Unmittelbare Angehörige“ von Bediensteten der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt lebenden
a)
Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner;
b)
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
c)
Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als behinderte Menschen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten.
11.
„Sachverständige im Auftrag“ Personen mit Ausnahme der Bediensteten, die Aufträge für die internationale Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie für die Vereinten Nationen tätig sind, in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens fallen.
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen

(1) Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundesregierung. Die Zustimmung setzt voraus, dass

1.
die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;
2.
die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
3.
die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
4.
die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.

(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisation steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.

§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

(1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Die zuständigen deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der internationalen Organisation. Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzgelände nur mit Zustimmung der internationalen Organisation erfolgen.

(2) Die zuständigen deutschen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der internationalen Organisation der Besitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung entzogen wird. Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben der internationalen Organisation, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Sitzgeländes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.

(5) Die internationale Organisation kann Personen wegen Verletzung ihrer Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.

(6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein...

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