Gerichtsbescheid vom 01.04.2004 - BVerwG 9 A 59.03

Judgment Date01 Abril 2004
ECLIDE:BVerwG:2004:010404G9A59.03.0
Neutral CitationBVerwG 9 A 59.03
Record Number010404G9A59.03.0
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 A 59.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t, V a l l e n d a r, Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I
Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf Planergänzung gerichteten Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den zweiten Verkehrsabschnitt des Neubaus einer Ortsumgehung Frankfurt (Oder) im Zuge der Bundesstraße B 112. Sie bewirtschaftet im Planfeststellungsgebiet landwirtschaftliche Flächen von mehr als 900 ha
Im Januar 1999 reichte das Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder) den Plan für den Bau der Straße im genannten Abschnitt beim Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Vorgesehen war danach u.a. die Errichtung eines 5 m breiten Brückenbauwerks für den Hauptweg, eine als forstwirtschaftlicher Verbindungs- und Erschließungsweg klassifizierte öffentliche Straße, die die Neubautrasse am Bau-km 8+293.316 kreuzte. Der Hauptweg, der bisher eine Breite von im Mittel 5 m aufwies, sollte nach den eingereichten Unterlagen (Lageplan und Bauwerksverzeichnis ) im Brückenbereich eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und zwei durch Hochborde abgegrenzte Randkappen von je 75 cm Breite aufweisen, wobei die Breite des Verkehrsraums zwischen den Geländern 4,50 m betragen sollte
Das Landesamt veranlasste die Auslegung des Plans vom 1. März bis 1. April 1999 in der Stadt Frankfurt (Oder) nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung. Mit Schreiben vom 26. März 1999 erhob die Klägerin folgende Einwendungen
- Um den Landverlust durch den Straßenbau so gering wie möglich zu halten, schlage sie vor, zwei Regenrückhaltebecken auf die andere Straßenseite zu verlegen
- Da sie den Sieversdorfer Weg zum Erreichen ihrer landwirtschaftlichen Flä-chen verliere, benötige sie eine direkte Überfahrt über die Bundesstraße B 5 gegenüber ihrer Stallausfahrt, weil es sonst nicht möglich sei, mit ihren Maschinen zum Forstweg zu gelangen. Die Ausfahrt bzw. Einfahrt von der B 5 zum Forstweg sei durch ihre Traktoristen nicht einsehbar
- Die geplanten landwirtschaftlichen Wege seien im Vorfeld mit ihr nicht abgestimmt worden und bedeuteten für sie größere Umwege, um zu ihren Feldern zu gelangen. Deshalb sei eine andere Wegeführung erforderlich, insbesondere eine Brücke über das Mühlenfließ neben der neuen Straße.
- Für zeitweilige Mutterbodenablagerungen auf ihren Pachtflächen sei eine Entschädigung zu zahlen.
- Der geplanten Anpflanzung für Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des Schwarzen Bruchfeldes werde nicht zugestimmt.
- Die geplante Umgehungsstraße durchschneide und zerstöre einen Teil der vorhandenen Drainagen.
- Dem geplanten Radweg werde widersprochen.
Hiervon blieb im anschließenden Erörterungstermin, der am 29. Juni 1999 stattfand, im Wesentlichen nur noch der Entzug landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen streitig.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 stellte der Beklagte
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