Gerichtsbescheid vom 06.01.2004 - BVerwG 9 A 55.02

Judgment Date06 Enero 2004
ECLIDE:BVerwG:2004:060104G9A55.02.0
Neutral CitationBVerwG 9 A 55.02
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 06.01.2004 - 9 A 55.02
Record Number060104G9A55.02.0
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 A 55.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l und Dr. E i c h b e r g e r
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I
Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf weitergehenden passiven Schallschutz gerichteten Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Ortsumgehung O. im Zuge der Bundesstraße B 92. Sie ist Eigentümerin des ... m² großen Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung O., das mit eingeschossigen Lager- und Werkhallen, einem nordwestlich daran anschließenden viergeschossigen Verwaltungs- und Wohngebäude und einem Garagenkomplex bebaut ist und im unbeplanten Innenbereich liegt
Im September 2000 reichte die Straßenbaubehörde des Beklagten den Plan für den Bau der Straße beim Regierungspräsidium zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Danach ist im Bereich des Grundstücks der Klägerin vorgesehen, die Weiße Elster und die Bahnstrecke Plauen/Eger im Zuge einer bestehenden Straßenbrücke zu überqueren. Nordöstlich dieser Überquerung nutzt die Trasse auf einer ca. 2 m hohen Stützwand den südöstlichen Teil des Grundstücks der Klägerin. Dazu soll eine ... m² große Teilfläche dieses Grundstücks für den Träger der Straßenbaulast erworben, der dortige Garagenkomplex abgebrochen und eine an diese Teilfläche nordwestlich anschließende weitere Teilfläche von ... m² für den Straßenbau vorübergehend in Anspruch genommen werden
Die Anhörungsbehörde veranlasste die Auslegung des Plans vom 13. November 2000 bis zum 5. Januar 2001 in der Stadtverwaltung O. Innerhalb der bis zum 22. Januar 2001 verlängerten Einwendungsfrist erhob die Klägerin keine Einwendungen. Am 23. und 25. Januar 2001 gingen zwei wortgleiche Einwendungsschreiben der K.-GmbH O., die mit der Klägerin nicht identisch ist, bei der Anhörungsbehörde ein. Darin wandte sich die Einwenderin gegen den Straßenverlauf unmittelbar am Firmengelände, machte Entschädigungs- und Ausgleichsforderungen für dadurch eintretende Betriebserschwernisse geltend und verlangte Schallschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, da sich im Hauptgebäude fünf Mietwohnungen befänden
Während der laufenden Auslegung wurde aufgrund eines entsprechenden Hinweises festgestellt, dass in den Planunterlagen einzelne Höhenlinien möglicherweise nicht korrekt eingetragen waren. Im Rahmen der daraufhin vorgenommenen Überprüfung wurde festgestellt, dass bei einer Korrektur der Planunterlagen für einzelne Anwesen, darunter...

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