Gerichtsbescheid vom 06.11.2019 - BVerwG 4 A 2.19

JurisdictionGermany
Judgment Date06 Noviembre 2019
Neutral CitationBVerwG 4 A 2.19
ECLIDE:BVerwG:2019:061119G4A2.19.0
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 06.11.2019 - 4 A 2.19
Registration Date16 Diciembre 2019
Subject MatterNABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number061119G4A2.19.0

BVerwG 4 A 2.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2019
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker, Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

  1. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  2. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe I

1 Der Kläger, der Freistaat Thüringen, begehrt Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens der Bundesfachplanung der Gleichstrom-Erdkabelprojekte Nr. 3 und 4 des Bundesbedarfsplangesetzes (sogenannter SuedLink) in den Abschnitten C (Bad Gandersheim - Gerstungen und Seesen - Gerstungen) und D (Gerstungen - Arnstein und Gerstungen - Grafenrheinfeld).

2 Die beigeladenen Vorhabenträger beantragten am 17. und am 24. März 2017 die Bundesfachplanung für die Abschnitte C und D des SuedLinks. In der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Antragskonferenz brachte der Kläger einen eigenen Trassenkorridorvorschlag förmlich in das Verfahren ein. Die Bundesnetzagentur führte daraufhin eine erste Evidenzkontrolle dieses Vorschlags durch, forderte die Vorhabenträger auf, die Alternativtrassenvarianten einer Grobprüfung zu unterziehen und holte ein externes Gutachten der Bietergemeinschaft NABEG zur technischen Machbarkeit des Vorschlags ein. Auf der Grundlage der daraufhin erstatteten Gutachten und abgegebenen Stellungnahmen kam die Bundesnetzagentur in ihrem Prüfvermerk vom 18. Januar 2018 zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag des Klägers keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative darstelle und daher für das weitere Verfahren der Bundesfachplanung abzuschichten sei. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 setzte sie den Kläger hiervon in Kenntnis und führte das Bundesfachplanungsverfahren fort. Danach haben die Beigeladenen die Unterlagen nach § 8 NABEG vorgelegt und hat die Bundesnetzagentur deren Vollständigkeit festgestellt. Mit dem Abschluss des Verfahrens der Bundesfachplanung für die Abschnitte C und D des SuedLinks wird frühestens für Ende 2019/Anfang 2020 gerechnet.

3 Am 15. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den von ihm im Rahmen seines Beteiligungsrechts in das Verfahren der Bundesfachplanung eingebrachten Alternativtrassenvorschlag, der von der Bundesnetzagentur aus dem Verfahren ausgeschieden worden ist, in das Verfahren zurückzuführen. Für die Klage sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, denn es handle sich um einen Bund-Länder-Streit nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit aus § 50...

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