Gerichtsbescheid vom 09.07.2020 - BVerwG 7 A 3.20
Judgment Date | 09 Julio 2020 |
ECLI | DE:BVerwG:2020:090720G7A3.20.0 |
Neutral Citation | BVerwG 7 A 3.20 |
Registration Date | 10 Agosto 2020 |
Record Number | 090720G7A3.20.0 |
Subject Matter | Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 7 A 3.20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer,
Dr. Günther und Dr. Löffelbein
entschieden:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Erlass einer Verfügung gegenüber der beigeladenen DB Netz AG, mit der die Fortführung von Planungsarbeiten für ein drittes und viertes Gleis zum Brenner-Nordzulauf (Bahnstrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze D/A) über das Gemeindegebiet der Klägerin untersagt wird.
2 Mit Bescheid vom 10. Januar 2020 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt den Antrag der Klägerin, der Beigeladenen die Fortführung der Planungen jedenfalls so lange zu untersagen, wie noch kein Nutzen-Kosten-Verhältnis größer eins für das Projekt nachgewiesen sei, ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2020 zurück.
3 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Die gesetzlichen Grundlagen für den gegenüber der Beigeladenen erteilten Planungsauftrag seien verfassungswidrig. Die Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans 2030 sei ohne aktuelle Nutzen-Kosten-Analyse erfolgt, obwohl dort Projekte ohne ein Nutzen-Kosten-Verhältnis größer eins nicht enthalten sein dürften. Sie sei in vielfacher Weise durch die aktuell laufenden Planungen, insbesondere durch zwei der Planungsvarianten, beeinträchtigt und werde in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Ihr Gemeindegebiet würde großräumig durchschnitten, die Umsetzung eines Bebauungsplans verhindert. Die Hochwassergefährdung würde erheblich verschärft, Naherholungs- und Schutzgebiete würden entwertet und das Orts- und Landschaftsbild empfindlich gestört. Mit den Planungen würden bei einer Realisierung des Projekts bereits jetzt vollendete planerische Tatsachen geschaffen. Die eigentliche Trassenfindung erfolge außerhalb...
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