Gerichtsbescheid vom 11.08.2011 - BVerwG 9 A 7.11

Judgment Date11 Agosto 2011
ECLIDE:BVerwG:2011:110811G9A7.11.0
Neutral CitationBVerwG 9 A 7.11
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 11.08.2011 - 9 A 7.11
Registration Date15 Mayo 2013
Record Number110811G9A7.11.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 A 7.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen, Dr. Christ und
Prof. Dr. Korbmacher
entschieden:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe I

1 Die klagende Stadt Strehla wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden vom 11. November 2010 für den Ausbau der Bundesstraße B 182 (Wittenberg-Riesa) in Riesa. Sie begehrt Schutz vor den zusätzlichen Lärmeinwirkungen, die die planfestgestellte temporäre Umleitung des Verkehrs durch ihre Ortslage auslösen wird.

2 Die Planung sieht den Ausbau eines ca. 1 009 m langen Teilstücks der B 182 im Ortsbereich von Riesa vor. Die Fahrbahn soll instand gesetzt und beiderseits der Fahrbahn sollen gemeinsame Geh- und Radwege angelegt werden. Nach den planfestgestellten Unterlagen soll der Schwerverkehr (mehr als 3,5 t) während der etwa 19 Monate dauernden Bauzeit großräumig über die B 169, die B 6 und die Staatsstraße S 31 (Oschatzer Straße) umgeleitet werden, die in der Ortslage der Klägerin in die B 182 einmündet bzw. von ihr abzweigt. Außerdem soll während des ersten Bauabschnitts (ca. drei Monate) der PKW-Verkehr über die S 28 und die Kreisstraße K 8565 umgeleitet werden, die im Gebiet der Klägerin in die S 31 einmündet bzw. von ihr abzweigt.

3 Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Stadt Riesa vom 19. Juni 2006 bis 19. Juli 2006 ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Riesa oder beim Regierungspräsidium Dresden Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Der Klägerin wurde eine Ausfertigung der Planunterlagen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Dresden vom 31. Mai 2006 übersandt mit Hinweis auf die Präklusion nicht fristgerecht erhobener Einwendungen. Die Klägerin erteilte mit Schreiben ihres Bauamtes vom 27. Juli 2006 ihre Zustimmung für das Vorhaben und machte (fristgerecht) Folgendes geltend: „Des weiteren muss im Zuge der LKW-Umleitung über die Staatsstraße 31 durch das Straßenbauamt Meißen eine Fahrbahnberuhigung (Asphaltierung der vorhandenen Pflasterstrecken) für die S 31 im Bereich Oschatzer Straße bis zum Markt Strehla vor den Bauausführungen sicher gestellt werden.“

4 Der geänderte Plan (Tektur I) wurde nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Stadt Riesa vom 4. Februar 2009 bis 4. März 2009 ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde wiederum auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. Mit Schreiben der Landesdirektion Dresden vom 13. Januar 2009 wurde der Klägerin eine Ausfertigung der geänderten Planunterlagen unter erneutem Hinweis auf die Präklusion verspäteter Einwendungen übersandt. Daraufhin teilte der Bürgermeister der Klägerin mit am 9. März 2009 bei der Landesdirektion Dresden eingegangenem Schreiben mit, dass den Planunterlagen zugestimmt werde; die geplante Umleitungsstrecke müsse vor...

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