Gerichtsbescheid vom 13.05.2020 - BVerwG 7 A 2.19

Judgment Date13 Mayo 2020
ECLIDE:BVerwG:2020:130520G7A2.19.0
Neutral CitationBVerwG 7 A 2.19
Record Number130520G7A2.19.0
Registration Date13 Julio 2020
Subject MatterRecht des Baues von Wasserstraßen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 7 A 2.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer, Dr. Günther und Dr. Löffelbein
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe I

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, darüber zu entscheiden, ob zur Vermeidung erhöhter Sturmflutrisiken ihr Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe geändert wird. Der Kläger ist Nießbrauchsberechtigter eines Einfamilienhausgrundstücks in Cuxhaven-Döse.

2 Der Planfeststellungsbeschluss betrifft die sogenannte Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9) bis zur Elbmündung (km 755,3); Vorhabenträgerin für diesen Streckenabschnitt ist die Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Die Pläne für die Bundesstrecke wurden mit Beschluss vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen festgestellt und bekanntgemacht.

3 Der Kläger hat am 4. Februar 2019 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Klage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

4 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Die Beklagte sei verpflichtet, über seinen im Erörterungstermin vom 4. bis 6. Mai 2009 gestellten Beweisantrag, ob die vorgesehenen Umlagerungen von Baggergut sich auf Strömungen, Sturmflutwasserstände und andere deichgefährdende Umstände im Bereich Cuxhaven-Döse auswirkten, zu entscheiden und sein weiteres Begehren über Schutzvorkehrungen gegebenenfalls zu bescheiden. Allerdings richte sich sein Antrag noch nicht auf nachträgliche, außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erfolgende Schutzauflagen oder Anordnungen im Sinne von § 75 Abs. 2 VwVfG. Seinen Begehren...

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