Gerichtsbescheid vom 14.05.2003 - BVerwG 6 A 11.02

Judgment Date14 Mayo 2003
Neutral CitationBVerwG 6 A 11.02
ECLIDE:BVerwG:2003:140503G6A11.02.0
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 14.05.2003 - 6 A 11.02
Registration Date22 Enero 2013
Record Number140503G6A11.02.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 A 11.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
ohne mündliche Verhandlung entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 8. Dezember 2001 fest, dass sich der "Kalifatsstaat" (Hilafet Devleti), der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi" - ICCB) im Vereinsregister eingetragen sei, einschließlich bestimmter Teilorganisationen sowie die "Stichting Dienaar aan Islam" gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen des "Kalifatsstaats" und die Bildung von Ersatzorganisationen verboten und das Vermögen der verbotenen Organisationen beschlagnahmt und eingezogen
Mit Bescheid vom 16. September 2002 erstreckte das Bundesministerium des Innern die Verfügung vom 8. Dezember 2001 auf den Kläger als Teilorganisation des "Kalifatsstaats". Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den sichergestellten Unterlagen ergäben sich organisatorische und finanzielle Verflechtungen des Klägers mit dem "Kalifatsstaat", so dass er nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung des "Kalifatsstaats" erscheine
Der Kläger hat Klage erhoben, die er nicht begründet hat
Der Kläger beantragt
den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 16. September 2002 bezüglich der Ziffern 1, 4, 5 und 7 der Verfügung aufzuheben
Die Beklagte weist auf das Fehlen einer Klagebegründung hin.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers...

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