Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 - BVerwG 9 A 36.02

Judgment Date19 Noviembre 2002
Neutral CitationBVerwG 9 A 36.02
ECLIDE:BVerwG:2002:191102G9A36.02.0
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 - 9 A 36.02
Registration Date22 Enero 2013
Record Number191102G9A36.02.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 A 36.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. E i c h b e r g e r
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

I
Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung der Beklagten vom 6. Juni 2002, mit der ein Bauvorhaben der Beigeladenen genehmigt worden ist, das insbesondere die Errichtung eines 30 m hohen Funkmastes zur Funkausstattung der Bahnstrecke Lübbenau-Senftenberg umfasst
Der als Bestandteil der Planunterlagen genehmigte landschaftspflegerische Begleitplan bewertet die durch den Funksendemast verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie die durch die Baumaßnahme bedingte Versiegelung einer Fläche von 13 m² als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 8 BNatSchG a.F., für den mangels Ausgleichsmöglichkeit eine Ausgleichsabgabe festzusetzen sei. Sie solle für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach dem Antennenträgererlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg 3 400 DM sowie für den Bodenentzug 155,44 DM betragen
Während das genannte Ministerium im Anhörungsverfahren keine die Ausgleichsabgabe betreffenden Einwendungen erhob, verlangte der Kläger als untere Naturschutzbehörde die Festsetzung einer gegenüber den Berechnungen des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Plan- und Verwaltungskostenpauschale von 30 % erhöhten Ausgleichsabgabe
In ihrer Plangenehmigung setzte die Beklagte durch eine Nebenbestimmung (A.3. Ziffer 10) die Ausgleichsabgabe für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unter Zugrundelegung eines Betrages von 170 DM pro sichtbaren Meter des Mastes auf 3 400 DM (= 1 738,39 €) fest. Die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Abgabe lehnte die Beklagte ab. Für die Versiegelung des Bodens sei wegen der geringen Fläche eine...

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