Gerichtsbescheid vom 30.10.2002 - BVerwG 4 A 5.02

JurisdictionGermany
Judgment Date30 Octubre 2002
Neutral CitationBVerwG 4 A 5.02
ECLIDE:BVerwG:2002:301002G4A5.02.0
CitationBVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.10.2002 - 4 A 5.02
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number301002G4A5.02.0

BVerwG 4 A 5.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
für Recht erkannt:

  1. I. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 16. September 1999 wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.
  3. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens und des Anordnungsverfahrens.
  4. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 €, für das Anordnungsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I
1. Die Klägerin ist eine Agrargenossenschaft. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. September 1999. Die Planfeststellung betrifft den Ausbau der Bundesautobahn A 4. Gegenstand des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ist die Vervollständigung landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Durch sie sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Der angegriffene ändernde Planfeststellungsbeschluss sieht dazu die Inanspruchnahme von etwa 6,35 ha Fläche für die landespflegerische Maßnahme E 4 vor
Die benötigte Fläche steht derzeit im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Diese hat die Fläche durch die ... GmbH ... an die Klägerin verpachtet. Das Pachtverhältnis ist auf das Jahr 2010 befristet. Die Klägerin strebt eine Verlängerung des Pachtverhältnisses oder den Kauf der Pachtfläche an
2. Die Klägerin hat fristgemäß gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 Klage erhoben. Mit ihr macht sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Dazu trägt sie im Wesentlichen vor
Bei der beanspruchten Fläche handele es sich um eine Hauptfutterfläche für die von der Klägerin betriebene Milchwirtschaft. Die Fläche habe für den Betrieb existenzielle Bedeutung. Sie sei ferner für die Entsorgung der anfallenden Gülle notwendig. Die beanspruchte Fläche sei auch nicht geeignet, das landschaftspflegerische Ziel zu erreichen. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sei zudem auf anderen Flächen möglich. Das würde den klägerischen Betrieb weniger beeinträchtigen. Bereits im Aufstellungsverfahren habe sie dazu Vorschläge unterbreitet, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht hinreichend auseinander gesetzt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde nicht hinreichend geprüft habe, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen auf anderen Grundstücken hätten getroffen werden können. Die Klägerin habe außerdem im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesautobahn bereits erhebliche Flächenverluste hinnehmen müssen
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. September 1999 insoweit aufzuheben, als hiervon die in dem Grunderwerbsverzeichnis der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßen-, Planungs- und -Bau GmbH vom 21. November 2000 - Unterlage 14.2 b lfd. Nr. 01.1 bis 11.1 - aufgeführten Grundstücke der Gemarkung A., Fl-Nr. 1019/1, 1019/2, 1019 d, 1019 e, 1019 f, 1019 i, 1019 m, 1019 n, 1019 p, 1019 q, 1019 u mit einer Gesamtfläche von ca. 6,35 ha betroffen sind.
Der Beklagte, der die Abweisung der Klage beantragt, verteidigt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und legt dar, aus welchen Gründen ein Zugriff auf andere Flächen nicht in Betracht gekommen sei.
3. Die Klägerin hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Beklagte weist dazu daraufhin, dass der Planfeststellungsbeschluss den Sofortvollzug bis 1. Oktober 2002 ausgesetzt habe (vgl. PFB S. 9). Die Klägerin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 erneut gestellt.
4. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 15. August 2002 mit den Beteiligten erörtert und das im Klageantrag bezeichnete Gelände in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben daraufhin ergänzend vorgetragen.
II
Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind dazu unter Hinweis auf die vom Berichterstatter vorläufig beurteilte Rechtslage gehört worden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) erfasst. Der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 betrifft eine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854).
Die Klagebefugnis besteht. Die Klägerin kann als Pächterin des betroffenen Grundeigentums geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486).
2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten als Pächterin der benötigten Fläche verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Die Klägerin trägt keine durchgreifenden Verfahrensfehler im Verfahren der Planaufstellung vor. Es kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin im Verfahren der Planaufstellung nicht beizeiten gehört wurde. Die Klägerin hatte - wie die beigezogenen Verfahrensakten ausweisen - in jeder Hinsicht die Möglichkeit, sich mit Einwendungen gegen die Inanspruchnahme zu wehren. Sie hat von dieser Möglichkeit schriftlich und im behördlichen Erörterungstermin auch Gebrauch gemacht.
2.2 Auch durchgreifende inhaltliche Fehler bestehen nicht. Das Gericht prüft insoweit lediglich das Vorbringen im Anordnungs- und Hauptsacheverfahren. Diese Prüfung ergibt nicht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auf einem Abwägungsfehler oder auf einem anderen Rechtsfehler beruht. Die Inanspruchnahme der für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen benötigten Pachtfläche von 6,35 ha ist rechtmäßig.
2.2.1 § 19 Abs. 1 FStrG bildet die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um zugunsten landespflegerischer Maßnahmen im Planfeststellungsbeschluss ggf. auch eine Enteignung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 = NVwZ-RR 1999, 629; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - a.a.O.). Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen allerdings nur solche Flächen in Betracht, die in ökologischer Hinsicht aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren Zustand als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25 = NVwZ 1999, 532). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Sache nach die für die beabsichtigte Ersatzmaßnahme vorgesehenen Grundstücke zutreffend erfasst. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin ist unerheblich.
Die Klägerin trägt erstmals mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 vor, Gegenstand der planfestgestellten Maßnahme E 4 sei nicht das Flurstück Nr. 329, wie der Planfeststellungsbeschluss annehme (vgl. PFB S. 7). Das Flurstück Nr. 329 erfasse die Ersatzmaßnahmen E 2 und E 3. Die planfestgestellte Ersatzmaßnahme E 4 erfasse Flächen mit anderen Flurbezeichnungen. Die Klägerin folgert aus ihrem Vorbringen, dass die angegriffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unter einem Abwägungsausfall leide.
Das Vorbringen greift nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in der Sache nicht geirrt. Die bestehende Verwechselung der Bezeichnungen hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung klargestellt....

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