Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
| Coming into Force | 05 April 2013 |
| Citation | Preisklauselgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist |
| Issue Date | 07 September 2007 |
| Abbreviated Label | PrKG |
| Record Number | BJNR224700007 |
| Official Gazette Publication | BGBl I 2007, 2246, 2247 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.9.2007 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 7.9.2007 I 2246 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 14.9.2007 in Kraft getreten.
(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,
- 1.
- die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
- 2.
- bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
- 3.
- nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
- 4.
- die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.
(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.
(1) Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall
- 1.
- der in § 3 genannten Preisklauseln,
- 2.
- von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5)
nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.
(2) Eine Preisklausel...
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