Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Coming into Force15 June 2021
CitationPsychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist
Issue Date15 November 2019
Record NumberBJNR160410019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1604

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 1,

18 Abs. 2 Satz 3 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 15.11.2019 I 1604 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.9.2020 in Kraft. § 20 tritt gem. Art. 12 Abs. 1 am 23.11.2019 in Kraft.

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

§ 2 Erteilung der Approbation

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

§ 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.

(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.

(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.

(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

§ 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachweist,
2.
diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
3.
mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a)
die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
b)
die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nach diesem Gesetz prägen,
4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
5.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
6.
über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung

1.
zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist und
2.
geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen werden.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.

(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder...

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