Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Coming into Force03 Enero 2020
Record NumberBJNR201900994
Abbreviated LabelBLEG
Issue Date02 Agosto 1994
Official Gazette PublicationBGBl I 1994, 2018, 2019

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.8.1994 +++)

Das G wurde als Artikel 1 G 780-8/1 v. 2.8.1994 I 2018 (BLEGuÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 96 Satz 2 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten; § 8 Abs. 1 und § 16 sind gem. Art. 96 Satz 1 G v.2.8.1994 I 2018 am 12.8.1994 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe
§ 4 Präsident
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 7 Fachbeiräte
§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht
§ 9 Verwaltungshaushaltsplan
§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
§ 11 Beamte
§ 12 Angestellte, Arbeiter
§§ 13 bis 15 (weggefallen)
§ 16 Berichtigung von Bezeichnungen
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:

1.
die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Märkte und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
2.
die Bereitstellung der zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,
3.
die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
4.
die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung,
5.
im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktabläufe,
6.
das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
7.
die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben,
8.
die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium beauftragt wird.

(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Einrichtungen der Wirtschaft...

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